Die grundsätzliche Pflicht zur Dokumentation der Unterweisungen ergibt sich aus § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (vormals BGV A1):
Die Unterweisung (…) „muss dokumentiert werden.“
Konkrete und verbindliche Anforderungen an die Art und Weise der Dokumentation bzw. an die Form der Unterweisungsnachweise werden in den allgemeingültigen, rechtsverbindlichen Gesetzen und Vorschriften nicht gestellt.*
Unterweisungsnachweis (Muster)
Ein Muster für die Dokumentation von Unterweisungen bietet die DGUV Regel 100/001. Das Muster enthält Angaben wie
- Betriebsteil,
- Datum,
- Inhalt der Unterweisung,
- Namen der unterwiesenen Mitarbeiter
- und des Unterweisenden.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter die Teilnahme an der Unterweisung, und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.
Unterweisungsnachweis bei elektronischen Unterweisungen
Für Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln wird die Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentationsmöglichkeit als Anforderungskriterium genannt.
Siehe auch capitoo-FAQs:
Sind die BG-Anforderungen an Online-Unterweisungen erfüllt?
Sind rechtssichere Unterweisungsnachweise gewährleistet?
*Ausnahmen beachten!
Zu bestimmten Unterweisungsthemen werden Anforderungen an die Unterweisungsdokumentation in den jeweiligen themenspezifischen Gesetzen oder Verordnungen konkretisiert (z. B. § 14 Abs. 2 GefStoffV, § 38 Abs. 4 StrlSchV). Es sollte deshalb stets geprüft werden, ob eine themenspezfische Vorschrift exisitiert und darin konkrete Anforderungen an die Unterweisungsdokumentation gestellt werden.