Die grundlegende Verantwortung für den Arbeitsschutz, den Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb – und damit auch für die Unterweisungen – trägt der Arbeitgeber (§13 Abs. 1 ArbSchG).
- Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Abs. 3 ArbSchG).
- Bei juristischen Personen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes die gesetzlichen Vertreter bzw. die Personen, die mit der Leitung des Unternehmens oder des Betriebes beauftragt sind (§ 13 Abs. 1 ArbSchG).
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz entsprechend den staatlichen Gesetzen und den rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften in seinem Unternehmen umgesetzt und von allen Beschäftigten beachtet wird.
Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz
Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1, vormals BGV A1) erlaubt es dem Arbeitgeber, seine Pflichten schriftlich auf andere, zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen. Das gilt auch für die Pflicht zur Durchführung der Sicherheitsunterweisungen.
Der Arbeitgeber behält jedoch immer die Gesamtverantwortung: Er ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der Personen, die Unterweisungen durchführen, und kontrolliert sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben.