Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber bei Verletzung der Unterweisungspflicht?

Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können für den Arbeitgeber und verantwortliche Personen ordnungswidrigkeiten-, straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Ordnungswidrigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann bereits die Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschrift zur Durchführung von Unterweisungen geahndet werden. Zu einem Unfall oder einer Verletzung muss es nicht gekommen sein.

Rechtsfolgen:

Bußgeld bis 10.000,00 Euro

Strafrecht

Im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen (z. B. aufgrund unterlassener Unterweisungen) sind die strafrechtlichen Tatbestände Körperverletzung und Tötung von praktischer Bedeutung.

Rechtsfolgen:

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei Vorsatz Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

Zivilrecht I: Körperschäden und deren Folgen

Bei Arbeitsunfällen tritt zunächst die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Das sogenannte Haftungsprivileg bewirkt, dass der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer haben. Erfüllt der Unternehmer die Pflichten zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen (z. B. Unterweisungen) jedoch nicht und verursacht er dadurch grob fahrlässig einen Arbeitsunfall, muss er mit dem Regress der Berufsgenossenschaft rechnen (§110 Abs.1 SGB VII.).

Rechtsfolgen:

Teilweiser oder vollständiger Ersatz der von der BG erbrachten Leistungen

Fallbeispiel:

Bei einer Explosion nach einem Bitumen-Anstrich erlitt ein Mitarbeiter an beiden Beinen, am Kopf und Hals Verbrennungen zweiten und dritten Grades.

Urteil:
Der Arbeitgeber wurde wegen grober Fahrlässigkeit zu Regresszahlungen in Höhe von rund 53.000 Euro und allen weiteren zukünftigen Aufwendungen der Berufsgenossenschaft verurteilt.

Begründung:
Unterbliebene Unterweisungen des Mitarbeiters im Umgang mit dem Gefahrstoff Bitumen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2004, Az. 16 U 112/04
vorgehend: LG – 25.05.2004 – AZ: 1 O 1183/03

Zivilrecht II: Sach- und Vermögensschäden

Die Haftung des Unternehmers für ggf. entstandene Sach- sowie Vermögensschäden wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen und richtet sich nach dem Schadenersatzrecht.

Rechtsfolgen:

Ersatz der Sach- und Vermögensschäden

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