Wer darf Unterweisungen durchführen?

Wer die Unterweisungen in einem Unternehmen durchführen darf, entscheidet der Arbeitgeber.

Im Arbeitsschutzgesetz sowie der DGUV-Vorschrift 1 werden lediglich Zuverlässigkeit und Fachkunde als Anforderungskriterien genannt.

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
– § 13 DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
– § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das bedeutet: Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, wen er mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt. Der Arbeitgeber ist jedoch für die sorgfältige Auswahl verantwortlich. Zudem muss der Arbeitgeber die Einhaltung der Unterweisungspflichten durch die beauftragte Person kontrollieren.

In der betrieblichen Praxis werden oft

  • Sicherheitsbeauftragte/r
  • Arbeitsschutzbeauftragte/r
  • Abteilungsleiter/innen
  • Teamleiter/innen
  • Meister/innen
  • Schichtleiter/innen
  • Maschinenleiter/innen
  • etc.

mit der Durchführung der Unterweisungen beauftragt.

Zu unterscheiden ist die Frage, wer die Unterweisungen durchführt, von der Frage, mit welchen Medien (z. B. Online-Unterweisungen) die Unterweisungen durchgeführt werden.

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