Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unterweisungsnachweise?

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ werden keine allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise genannt.*

Empfehlungen für Aufbewahrungsfristen von Unterweisungsnachweisen

Eine allgemeine Empfehlung für die Aufbewahrungsdauer der Unterweisungsdokumentation liefert die DGUV Information 211-005 (vormals: BGI 527). Darin heißt es:

Die Unterweisungsdokumentation „sollte zwei Jahre aufbewahrt werden, um gegebenenfalls einen Nachweis über die Unterweisung erbringen zu können (Pflichtenerfüllung) und um selbst eine Übersicht der durchgeführten Unterweisungsinhalte und der Teilnehmer zu haben.“

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*Themenspezifische Ausnahmen beachten!

Zu bestimmten Unterweisungsthemen werden Aufbewahrungsfristen in den themenspezifischen Gesetzen oder Verordnungen festgelegt. So sind beispielsweise nach § 36 Abs. 4 Röntgenverordnung (RöV) und § 38 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Unterweisungsnachweise je nach Zutrittsberechtigung zum Kontrollbereich 5 Jahre bzw. 1 Jahr lang aufzubewahren. Es sollte deshalb stets geprüft werden, ob eine themenspezifische Vorschrift für die Aufbewahrungsfrist von Unterweisungsnachweisen existiert.

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