Die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers zu Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit ergibt sich aus unterschiedlichen Gesetzen und rechtsverbindlichen Vorschriften.
Im Wortlaut gefordert sind Unterweisungen insbesondere in den nachfolgenden Gesetzen und rechtsverbindlichen Vorschriften.
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 29 Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals BGV A1)
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. (…) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Darüber hinaus ergibt sich die Unterweisungspflicht für Arbeitgeber – auch ohne im Wortlaut genannt zu werden – aus einer Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, z. B. § 9 BetrSichV, § 2 MuSchG, § 81 BetrVG u. v. m.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber bei Verletzung der Unterweisungspflicht?
Arbeitgebern, die ihrer Unterweisungpflicht nicht ordentlich nachkommen, drohen empfindliche Strafen – von hohen Bußgeldern, über Schadensersatz- und Regressforderungen bis hin zu Haftstrafen.
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