Für gewöhnlich bewegen sich die Regelungen des sogenannten Personenstandsgesetzes weit unterhalb des Radars der Öffentlichkeit. Schließlich geht es um familienrechtliche Umstände, die vornehmlich für Standesbeamte eine Rolle spielen. Seit dem 1. Januar 2019 allerdings beschäftigt dieses Personenstandsgesetz massiv auch die deutschen Unternehmer. Zu Jahresbeginn nämlich änderte sich der Paragraph 22 Abs. 3 des sogenannten PStG. Nun heißt es dort: „Kann ein Kind weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe ‚divers’ in das Geburtenregister einzutragen.“ Für manchen Publizisten kommt diese Neuregelung einer „gesellschaftlichen Revolution“ gleich, wie etwa Heribert Prantl Anfang Januar in der Süddeutschen Zeitung befand.
Was in Zeiten politischer Correctness selbstverständlich klingt, bedeutet für den betrieblichen Alltag tatsächlich eine Herausforderung. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangen schon seit geraumer Zeit, dass kein Mensch aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert werden darf. Das gilt auch für das dritte Geschlecht, wie sogar das Bundesverfassungsgericht 2017 höchstrichterlich entschieden hat. Unternehmen sollten sich deshalb gründlich mit den Vorgaben des AGG auseinandersetzen. Wie zum Beispiel formulieren wir künftig Stellenausschreibungen? Welche Fragen sind in Vorstellungsgesprächen erlaubt? Benötigen wir eine dritte Toilette?
Quellen:
Süddeutsche.de
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Online-Schulung
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