Wer ist für die Unterweisung von Leiharbeitern/Zeitarbeitern verantwortlich?

Die Verantwortlichkeiten für die Unterweisung von Leiharbeitern (Zeitarbeitern) werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Darin heißt es:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 12 Unterweisung

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis:

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

Das bedeutet konkret:

  1. Der Leiharbeiter muss vor dem Einsatz allgemein und tätigkeitsspezifisch im Zeitarbeitsunternehmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen werden mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenen Anlässen wiederholt.
  2. Für arbeitsplatzspezifische Unterweisungen ist der Entleiher verantwortlich, d. h. die Einweisung in die Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und die Unterweisung in die sicheren und gesundheitsgerechten Verhaltensregeln erfolgen durch den Entleiher.
  3. Zwischen Verleiher und Entleiher kann vereinbart werden, wer die tätigkeitsspezifische Unterweisung vornimmt.

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