Der Arbeitsschutz – und damit auch die Einhaltung der Unterweisungspflicht – wird in Deutschland in einem dualen System überwacht.
1. Behörden der Bundesländer
Die Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Bundesländer. Zuständig sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen. Sie haben das Recht, den Betrieb zu betreten und zu besichtigen, sie können Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und vieles mehr (§§ 21 ff. ArbSchG).
2. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Daneben haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) nach SGB VII Vollzugs- und Beratungsaufgaben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§§ 14 ff. SGB VII). Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften (§ 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, vormals BGV A1).