Die Unterweisungsintervalle werden insbesondere in folgenden rechtsverbindlichen Gesetzen und Vorschriften geregelt:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 12 Unterweisung
(1) […] Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 29 Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
DGUV Vorschrift 1 (vormals BGV A1)
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Zusammengefasst ergeben sich daraus die Unterweisungsarten Erstunterweisung sowie regelmäßige und anlassbezogene Wiederholungsunterweisungen.
Erstunterweisungen
Beispielhafte Anlässe für eine Erstunterweisung sind
- Neueinstellung,
- Arbeitsplatzwechsel,
- Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Geräte.
Regelmäßige Wiederholungsunterweisungen
Regelmäßige Wiederholungsunterweisungen müssen
- in angemessenen Zeitabständen,
- mindestens aber einmal jährlich,
- bei jugendlichen Arbeitnehmern mindestens aber halbjährlich
durchgeführt werden.
Anlassbezogene Wiederholungsunterweisungen
Anlassbezogene Wiederholungsunterweisungen sind beispielsweise durchzuführen bei:
- Unfällen oder Beinahe-Unfällen
- auffälligen sicherheitswidrigen Verhaltensweisen
- Berufskrankheiten
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