Wer ist für die Unterweisung von Fremdfirmen-Mitarbeitern verantwortlich?

Bei Fremdfirmen-Mitarbeitern bleibt die Fremdfirma für die Unterweisungen ihrer Beschäftigten verantwortlich. Aber auch der Auftraggeber hat Pflichten.

Eine Fremdfirma (Auftragnehmer) ist ein Unternehmen, das auf Grund eines Werkvertrags oder eines Dienstvertrags selbstständig in einem anderen Unternehmen (Auftraggeber) tätig wird.

  • Bei einem Werkvertrag (geregelt im § 631 BGB) schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Werkerfolg). Dazu zählen z. B. Handwerker-, Wartungs-, Reparaturarbeiten, Transport- und Beförderungsarbeiten.
  • Bei einem Dienstvertrag (geregelt im § 611 BGB) schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Leistung (Bemühung), aber kein bestimmtes Arbeitsergebnis (Werkerfolg).

Unterweisungspflicht bleibt bei der Fremdfirma (Auftragnehmer)

Im Gegensatz zu Leiharbeitern sind Fremdfirmen-Mitarbeiter nicht in den Arbeitsprozess des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht gegenüber den Fremdfirmen-Mitarbeitern und hinsichtlich der Auftragserledigung. Bei Fremdfirmen-Mitarbeitern bleibt deshalb die Fremdfirma im vollen Umfang für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich. Das bedeutet, dass die Fremdfirma für die Unterweisungen zuständig ist. Dazu zählt auch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Ort durch ihren Aufsichtführenden.

Unterweisungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss den Aufsichtführenden der Fremdfirma über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren. Er muss sich außerdem je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma, die in seinem Betrieb tätig werden, Unterweisungen bezüglich der Gefährdungen und der erforderlichen Schutzmaßnahmen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG und § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, vormals BGV A1). Dazu kann er sich z. B. Nachweise über die durchgeführten Unterweisungen vorlegen lassen oder die Beschäftigen der Fremdfirma stichprobenartig befragen. Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Unterweisung der Fremdfirmen-Arbeiter sind zum Beispiel beobachtete Verstöße gegen die geltenden Verhaltensregeln im jeweiligen Betrieb.

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